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Für öffentliche Ordnung und Sicherheit;

Vollzug des LStVG Art. 37 i.V.m. Verordnung des MBMJ §1 Abs. 2 vom 10.07.1992, Änderung

der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 04.09.2002

Für den evtl. Erhalt einer "Haltergenehmigung" oder eines "Negativzeugnisses"

 

Der Wesenstest findet am Halteranwesen und Umgebung (Alltagssituationen) statt.

Die Dauer des Wesenstest beträgt mind. 1-2 Stunden.

 

    

Kampfhunde der Kategorie I / II / III:

 

Aufgrund von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes LStVG

(Bay S20112-I). Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1992 (GVB1 S. 152) erlässt das

Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

 

Kampfhunde der Kategorie I:

  

(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen

Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

American Staffordshire

Terrier

Ursprungsland: USA

Gewicht: 18-23 kg

Größe: 43-48 cm

Tosa Inu

 

Ursprungsland: Japan

Gewicht: 30-45 kg

Größe: 54-65 cm

Pit Bull

 

Ursprungsland: USA

Gewicht: 23-26kg

Größe: 46-56 cm

Staffordshire Bullterrier

 

Ursprungsland: England

Gewicht: 11-17 kg

Größe: 36-41 cm

Bandog

Gilt als große Version des Pit Bulls. In ihm sind Doggen, Rottweiler, Mastiffs und andere Rassen eingekreuzt.

Mit diesem Begriff werden Hunde bezeichnet, die tagsüber angekettet und nachts zum Schutz von Grund-

stücken frei herum laufen. Es gibt kein zuordnungsbares Exempla dieser "Rasse"!

  

      

 

Kampfhunde der Kategorie II:

 

§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom

10. Juli 1992 (GVB1 S. 268, BayRS 2011-2-7-I) erhält folgender Fassung:

"Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaften als Kampfhunde vermutet, solange nicht der

zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität

und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen

untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden.

  Alano                Mastino Napoletano   Dogo Argentio          American Bulldog           Bordeaux Dogge

 Perro de Presa             Bullmastiff                Fila Brasileiro              Bullterier               Perro de Presa (C.d.b)

 Mastiff                     Rottweiler              Cane Corso            Mastin Espanol

        

Kampfhunde der Kategorie III:

 

3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner

Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

Ausbildung zur Aggressivität (Zivilschutz)

Hierbei handelt es sich um Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggression und Gefährlichkeit

ausgebildet werden und somit die Eigenschaft eines Kampfhundes aufweisen

(ausgenommen sportlich-züchterische Ausbildung)

 

§ 2 Diese Verordnung tritt am 01. November 2002 in Kraft

München den 04. September 2002, Bayerisches Staatsministerium des Innern

Dr. Günther Beckstein, Staatsminister

 

    

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"Nachdenkliches" zu diesem Thema

 

Dieser Clip dient nicht zur Glorifizierung oder Verherrlichung dieser Rassen, sondern lediglich zu einem Gedankenanstoß!

 

Warnung:

 

In diesem Video kommen unschöne Bilder vor und sind für Kinder nicht geeignet!

 

Je nach Verbindungsgeschwindigkeit kann es einen Augenblick dauern bis das Video startet.

 

 

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